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Kontrahierungszwang
Unter dem Begriff Kontrahierungszwang im Bereich Versicherungswesen versteht man die rechtliche Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens mit einem Versicherungsnehmer ein Rechtsverhältnis zu begründen, sprich einen Vertragsabschluss zu tätigen.
Der Kontrahierungszwang steht dabei jedoch im Widerspruch zu dem Grundsatz der Privatautonomie, also dem Prinzip, dass freien Gesellschaft jeder seinen freien Willen bilden und äußern darf, das heißt im Bezug auf das Versicherungswesen eine Versicherungsgesellschaft durchaus auch dazu berechtigt ist eine Antragssteller abzulehnen.
Begründet ist eine in der Regel ablehnende Haltung gegenüber einem Antragssteller in wirtschaftlichen Erwägungen im Hinsicht auf mögliche Risikofaktoren.
Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung beispielsweise kann der Versicherer nicht grundlos einen Antrag ablehnen. Die Gesetzlichen Krankenkassen müssen jeden Antragssteller aufnehmen. Durch den Kontrahierungszwang bei den Gesetzlichen Krankenkassen wird verhindert, dass kranke Personen stetig abgelehnt werden. Bei den Privaten Krankenkassen ist es hingegen erst seit 01. Juli 2007 so, dass sie jeden Beitragswilligen aufnehmen müssen, und zwar in den so genannten Standard- bzw. Basistarif.
Wenn bei einem bestehenden Kontrahierungszwang der Abschluss von einem Anbieter dennoch verweigert wird, stellt dies eine sittenwidrige Schädigung dar.
Diese sittenwidrige Schädigung verpflichtet den Anbieter nach § 826 BGB zu Schadensersatz, wobei hier jedoch eine monopolartige Machtstellung vorliegen muss. Das lebenswichtige Gut darf dabei nicht anderweitig zu beschaffen sein. Auch darf in diesem Zusammenhang keine Willkür vorliegen, die eine Verletzung des Art. 3 GG darstellt.
Neben im Versicherungswesen bestehen auch in anderen Bereichen, wie zum Beispiel der Wirtschaft Kontrahierungszwänge, so zum Beispiel bei der Deutschen Post, oder aber im Bereich der Telekommunikation, aber auch im Bezug auf das „Konto für Jedermann“.
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